§ 412 StPO – Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

Strafprozeßordnung (StPO)

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§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.