§ 10a StPO – Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres

Strafprozeßordnung (StPO)

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Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.