§ 201 UmwG 1995 – Bekanntmachung des Formwechsels

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen.