1Bei Sonderbauten sowie bei zugehörigen Nebengebäuden und Nebenanlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit
- 1.
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,
- 2.
nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,
- 3.
nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit
- a)
wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird oder
- b)
nach den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften kein Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist.
2Satz 1 gilt für den Abbruch und die Beseitigung von nicht baugenehmigungsfreien Anlagen entsprechend. 3Der Erschütterungsschutz sowie die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft. 4§ 68 bleibt unberührt.