§ 283 AktG – Persönlich haftende Gesellschafter

Aktiengesetz (AktG)

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Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über
1.
die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;
2.
die Gründungsprüfung;
3.
die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
4.
die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;
5.
die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;
6.
die Einberufung der Hauptversammlung;
7.
die Sonderprüfung;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;
9.
die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;
10.
die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;
11.
die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;
12.
die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
13.
die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;
14.
den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.