§ 37 ZPO – Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

Zivilprozessordnung (ZPO)

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(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.
(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.