§ 53 GOBT – Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)

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Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

a)
Stärke des Ausschusses,
b)
Abkürzung der Fristen,
c)
Sitzungszeit und Tagesordnung,
d)
Vertagung der Sitzung,
e)
Vertagung der Beratung oder Schluß der Aussprache,
f)
Teilung der Frage,
g)
Überweisung an einen Ausschuß.