§ 34 BGB – Ausschluss vom Stimmrecht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.