§ 24 UmwG 1995 – Wertansätze des übernehmenden Rechtsträgers

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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In den Jahresbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers können als Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auch die in der Schlußbilanz eines übertragenden Rechtsträgers angesetzten Werte angesetzt werden.