§ 104a UmwG 1995 – Ausschluß der Barabfindung in bestimmten Fällen

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

Previous Next

Die §§ 29 bis 34 sind auf die Verschmelzung eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden.