§ 71 VVG 2008 – Abschlussvollmacht

Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

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Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.