§ 42 BHO – Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben

Bundeshaushaltsordnung (BHO)

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Bei Vorlagen, die dem Bundestag und dem Bundesrat nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zugeleitet werden, kann der Bundestag die Ausgaben kürzen.