§ 117 MarkenG – Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)

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Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.