§ 619a BGB – Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.