§ 26 EnWG 2005 – Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas

EnWG (EnWG)

Previous Next
Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.