§ 686 BGB – Irrtum über Person des Geschäftsherrn

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Previous Next

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.