§ 105 VVG 2008 – Anerkenntnis des Versicherungsnehmers

Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

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Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.