§ 112 UrhG – Allgemeines

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

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Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ergibt.