§ 94 BHO – Zeit und Art der Prüfung

Bundeshaushaltsordnung (BHO)

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(1) Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Bundesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
(3)