(1) Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen
- 1.
- eines Vertragsverhältnisses,
- 2.
- einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
- 3.
- einer sonstigen Hilfstätigkeit
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.