§ 93a MarkenG – Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)

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Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.