§ 176 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

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Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:
1.
zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder
2.
ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.