(1) In der Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 ist insbesondere der Umfang der Grenzänderung zu regeln und sind Bestimmungen über den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über das Ortsrecht, die Verwaltung, die Rechtsnachfolge, die Auseinandersetzung und den Wahltag einer Nachwahl nach § 32 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes zu treffen (Grenzänderungsvertrag). Wird eine neue Gemeinde gebildet, muss die Vereinbarung auch Bestimmungen über die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindeorgane der neuen Gemeinde enthalten. Für die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgermeisters in der neu gebildeten Gemeinde bestellt die obere Aufsichtsbehörde einen Beauftragten; § 141 gilt entsprechend. Auf die Bestellung kann verzichtet werden, wenn ein hauptamtlicher Beigeordneter nach § 16 Abs. 3 Satz 6 vorhanden ist. Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, muss die Vereinbarung auch Bestimmungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der eingegliederten Gemeinde durch die Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl oder einer Nachwahl treffen. Der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde muss mindestens ein Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde angehören, im Übrigen sind bei der Bestimmung der Zahl der Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil zu berücksichtigen. Im Falle des Satz 3 muss die Vereinbarung ferner Bestimmungen über eine befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung treffen.
(2) Der Grenzänderungsvertrag bedarf der Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde. Die obere Aufsichtsbehörde hat den Grenzänderungsvertrag mit dem Genehmigungsvermerk im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt zu machen. In Fällen von geringer Bedeutung genehmigt die Aufsichtsbehörde die Vereinbarung über die Grenzänderung. Geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als drei Prozent des Gebiets der abgebenden Gemeinde und nicht mehr als insgesamt 200 Einwohner erfasst. Die beteiligten Gemeinden haben den Grenzänderungsvertrag mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.
(3) Enthält die Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die zuständige Aufsichtsbehörde die Gemeinden, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Kommen die Gemeinden einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die zuständige Aufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen.
(4) Bei einer Änderung der Gemeindegrenzen durch Gesetz werden die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung im Gesetz oder durch Verordnung geregelt. Das Gesetz kann dies auch der Regelung durch Vereinbarung überlassen, die der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) Die Genehmigung des Grenzänderungsvertrags und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher.
(6) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Gemeindegebiets erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren.