§ 77 UrhG – Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

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(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.