§ 96 GenG – Verfahren bei Nichtigkeitsklage

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

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Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklärung und die Wirkungen des Urteils bestimmen sich nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 bis 5.