§ 51 StVG – Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

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Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.