§ 10 RPflG 1969 – Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers

Rechtspflegergesetz (RPflG 1969)

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Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.