§ 32 GOBT – Erklärung außerhalb der Tagesordnung

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)

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Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung außerhalb der Tagesordnung kann der Präsident das Wort vor Eintritt in die Tagesordnung, nach Schluß, Unterbrechung oder Vertagung einer Aussprache erteilen. Der Anlaß ist ihm bei der Wortmeldung mitzuteilen. Die Erklärung darf nicht länger als fünf Minuten dauern.