§ 2090 BGB – Minderung der Bruchteile

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.