§ 171d ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)

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(1) In der Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden.
(2) Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.