§ 560 ZPO – Nicht revisible Gesetze

Zivilprozessordnung (ZPO)

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Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.