§ 234 StPO – Vertretung des abwesenden Angeklagten

Strafprozeßordnung (StPO)

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Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.