§ 21 LPartG – Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG)

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Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.