§ 109 StPO – Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

Strafprozeßordnung (StPO)

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Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.