§ 8 HGrG – Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HGrG)

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(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
1.
zu erwartenden Einnahmen,
2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.