Die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn die Erfüllung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre, unter Berücksichtigung insbesondere
- 1.
- des Wertes oder eines anderen spezifischen Merkmals des Geschäftsgeheimnisses,
- 2.
- der getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen,
- 3.
- des Verhaltens des Rechtsverletzers bei Erlangung, Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
- 4.
- der Folgen der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses,
- 5.
- der berechtigten Interessen des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses und des Rechtsverletzers sowie der Auswirkungen, die die Erfüllung der Ansprüche für beide haben könnte,
- 6.
- der berechtigten Interessen Dritter oder
- 7.
- des öffentlichen Interesses.