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§ 386 StPO – Ladung von Zeugen und Sachverständigen
Strafprozeßordnung (StPO)
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(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das Recht der unmittelbaren Ladung zu.