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§ 34 ZPO – Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
Zivilprozessordnung (ZPO)
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Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.