§ 162 GenG – Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

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Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des Prüfungsverbandes, dem sie zu diesem Zeitpunkt angehören.