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§ 271 ZPO – Zustellung der Klageschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
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(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
(2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.