§ 59l BRAO – Vertretung vor Gerichten und Behörden

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

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Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann als Prozeß- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts. Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen. Verteidiger im Sinne der §§ 137ff. der Strafprozeßordnung ist nur die für die Rechtsanwaltsgesellschaft handelnde Person.