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§ 225 TKG 2021 – Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Telekommunikationsgesetz (TKG)
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Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.