Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn
- 1.
- die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
- 2.
- die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und
- 3.
- die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen konnte.