§ 113 MarkenG – Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG)

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(1) International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.