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§ 944 ZPO – Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
Zivilprozessordnung (ZPO)
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In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.