§ 304 AO – Versteigerung ungetrennter Früchte

Abgabenordnung (AO)

Previous Next

Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.