§ 515 BGB – Unentgeltliche Finanzierungshilfen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.