§ 171 GenG – Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

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§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.