§ 360 StPO – Keine Hemmung der Vollstreckung

Strafprozeßordnung (StPO)

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(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.