§ 53a IfSG – Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG)

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(1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.